Semesterferien: Die 20-Stunden-Grenze fällt – teilweise
Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um das Werkstudentenprivileg zu behalten. In den Semesterferien gelten andere Regeln – aber nicht grenzenlos.
Die Regel: 26-Wochen-Grenze
In den Semesterferien darf ein Werkstudent mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten – bis zu Vollzeit (40 Stunden). Voraussetzung: Die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden darf im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr) nicht mehr als 26 Wochen betragen.
Wichtig: Die 26-Wochen-Grenze umfasst ALLE Beschäftigungen des Studierenden zusammen, nicht nur die bei Ihnen.
Rechenbeispiel
Die meisten Semester haben ca. 14-15 Wochen Vorlesungszeit. In einem Jahr gibt es also ca. 26-30 Wochen vorlesungsfreie Zeit. Wenn der Werkstudent in allen Semesterferien Vollzeit arbeitet, kommt er auf ca. 26 Wochen – gerade noch im Rahmen.
Falle: Wenn der Werkstudent bei einem anderen Arbeitgeber ebenfalls in den Semesterferien gearbeitet hat, werden diese Wochen zusammengerechnet. Lassen Sie sich vom Werkstudenten bestätigen, dass er die 26-Wochen-Grenze insgesamt nicht überschreitet.
Kosten in den Semesterferien
Das Werkstudentenprivileg bleibt auch bei erhöhter Stundenzahl in den Semesterferien erhalten. Sie zahlen weiterhin nur den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (ca. 9,3%) – keine Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Das macht Vollzeit-Einsatz in den Semesterferien besonders attraktiv.
Praktische Tipps
Vertragliche Regelung: Nehmen Sie eine Klausel in den Arbeitsvertrag auf, die die Möglichkeit zur Stundenaufstockung in den Semesterferien regelt. So gibt es keine Unklarheiten.
Vorausplanen: Besprechen Sie frühzeitig (4-6 Wochen vor Semesterende), ob und wie viele Stunden der Werkstudent in den Ferien arbeiten möchte. So können Sie besser planen.
Dokumentation: Dokumentieren Sie die tatsächlich geleisteten Stunden sorgfältig. Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie nachweisen können, dass die 26-Wochen-Grenze eingehalten wurde.