Werkstudent krank: Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Werkstudenten haben wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das gilt ab dem ersten Krankheitstag für bis zu 6 Wochen. Viele Arbeitgeber wissen das nicht und zahlen erkrankte Werkstudenten nicht weiter – das ist rechtswidrig.
Entgeltfortzahlung: Die Regeln
Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 4 Wochen bestehen (Wartezeit nach § 3 EFZG).
Dauer: Bis zu 6 Wochen pro Krankheitsfall. Bei verschiedenen Erkrankungen beginnt die Frist jeweils neu.
Höhe: Der Werkstudent erhält sein normales Gehalt – berechnet aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Bei schwankender Arbeitszeit wird der Durchschnitt zugrunde gelegt.
Krankmeldung
Unverzügliche Meldung: Der Werkstudent muss sich am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn krankmelden (telefonisch oder per E-Mail).
Ärztliche Bescheinigung: Ab dem 4. Krankheitstag ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen – es sei denn, Sie haben im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart (was zulässig ist).
Elektronische AU (eAU): Seit 2023 wird die AU elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Als Arbeitgeber können Sie die eAU bei der Krankenkasse abrufen.
Erstattung über U1-Umlage
Gute Nachricht: Sie zahlen die U1-Umlage für den Werkstudenten (ca. 1,1% des Bruttolohns). Dafür erstattet Ihnen die Krankenkasse 40-80% der Entgeltfortzahlung zurück (je nach gewähltem Erstattungssatz). Die U1-Umlage macht die Entgeltfortzahlung für Werkstudenten also deutlich günstiger als gedacht.
Sonderfälle
Krank in der Probezeit: Auch in der Probezeit gilt die Entgeltfortzahlung – aber erst nach 4 Wochen Wartezeit. In den ersten 4 Wochen gibt es kein Entgelt bei Krankheit.
Krank in den Semesterferien: Wenn der Werkstudent in den Semesterferien mehr Stunden arbeitet und dann krank wird, berechnet sich die Entgeltfortzahlung nach den erhöhten Stunden.
Langzeiterkrankung: Nach 6 Wochen endet Ihre Zahlungspflicht. Der Werkstudent erhält dann ggf. Krankengeld von seiner Krankenversicherung (bei studentischer KV: eingeschränkt).