Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Werkstudenten Pflicht?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist für Werkstudenten genauso Pflicht wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Das Nachweisgesetz (NachwG) schreibt vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen müssen. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Welche Pflichtinhalte gehören nach dem Nachweisgesetz in den Werkstudentenvertrag?
Seit der NachwG-Reform 2022 müssen folgende Punkte im Vertrag stehen:
1. Vertragsparteien: Vollständiger Name und Adresse von Arbeitgeber und Werkstudent.
2. Beginn und ggf. Ende: Startdatum, bei Befristung auch das Enddatum oder die Befristungsdauer.
3. Arbeitsort: Wo wird gearbeitet? Wenn Home-Office möglich ist, hier vermerken.
4. Tätigkeitsbeschreibung: Kurze Beschreibung der Aufgaben. Nicht zu detailliert, damit Flexibilität bleibt.
5. Arbeitszeit: Wöchentliche Stundenzahl (max. 20 in der Vorlesungszeit), Regelung für Semesterferien, Lage der Arbeitszeit.
6. Vergütung: Stundenlohn, Zahlungstermin, Überstundenregelung.
7. Urlaub: Anzahl der Urlaubstage pro Jahr (anteilig berechnet).
8. Kündigungsfristen: Gesetzliche Mindestfristen oder vertragliche Regelung.
9. Probezeit: Dauer der Probezeit (max. 6 Monate).
Wie können Sie einen Werkstudentenvertrag befristen?
Sachgrundlose Befristung: Bis zu 2 Jahre möglich, in diesem Zeitraum maximal 3 Verlängerungen. Ideal für Werkstudenten, deren Studienende absehbar ist.
Sachgrund-Befristung: Zum Beispiel "Dauer des Studiums" oder "Projektlaufzeit". Keine zeitliche Obergrenze, aber der Sachgrund muss dokumentiert sein.
Unbefristet: Auch möglich und sinnvoll, wenn Sie den Werkstudenten langfristig halten und nach dem Studium übernehmen wollen. Kündigung nach gesetzlichen Fristen.
Welche Zusatzklauseln gehören in einen Werkstudentenvertrag?
Immatrikulationsnachweis: Vereinbaren Sie, dass der Werkstudent seinen Studierendenstatus regelmäßig (z.B. semesterweise) nachweist. Verliert er den Status, entfällt das Werkstudentenprivileg.
Semesterferien-Regelung: Legen Sie fest, ob und wie viele Stunden in den Semesterferien gearbeitet werden darf (bis 40h/Woche möglich).
Geheimhaltung: Besonders in IT, Forschung und bei sensiblen Geschäftsdaten empfehlenswert.
Arbeitsmittel: Regelung zu Laptop, Software und anderen Arbeitsmitteln.
Welche Fehler sollten Arbeitgeber beim Werkstudentenvertrag vermeiden?
Fehlende Schriftform: Mündliche Vereinbarungen sind zwar wirksam, aber im Streitfall schwer beweisbar. Immer schriftlich!
20-Stunden-Regelung vergessen: Die Arbeitszeitbegrenzung muss im Vertrag stehen, sonst riskieren Sie Nachzahlungen bei der Sozialversicherung.
Keine Probezeit vereinbart: Ohne explizite Vereinbarung gilt keine Probezeit. Vereinbaren Sie mindestens 3 Monate.