Wie hilft dir ein Werkstudentenjob beim Berufseinstieg?
Ein Werkstudentenjob gibt dir Berufserfahrung, Kontakte und Arbeitsproben, die du beim Berufseinstieg vorweisen kannst. Kennt dich ein Unternehmen schon aus der Zusammenarbeit, kann daraus eine Übernahme werden. Eine verlässliche bundesweite Zahl, wie viele Werkstudenten übernommen werden, gibt es nicht, garantiert ist eine Übernahme also nie.
Wie bereite ich mich als Werkstudent auf eine Übernahme vor?
Zeig Engagement, bring eigene Ideen ein und übernimm Verantwortung für kleinere Projekte. Sprich frühzeitig, etwa sechs bis zwölf Monate vor Studienende, mit deiner Führungskraft über eine mögliche Festanstellung. So bleibt dem Unternehmen Zeit, Stelle und Budget zu planen.
Wie baue ich als Werkstudent ein berufliches Netzwerk auf?
Lerne Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Abteilungen kennen und nimm an Firmenveranstaltungen teil. Vernetze dich mit ihnen auf LinkedIn oder Xing, damit der Kontakt auch nach dem Job bestehen bleibt.
Was ändert sich nach dem Abschluss an deinem Vertrag?
Mit dem Studienende endet auch dein Status als Werkstudent in der Sozialversicherung. Laut dem gemeinsamen Rundschreiben von GKV-Spitzenverband, Deutscher Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit gilt das Studium nach der letzten Prüfungsleistung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem du das Gesamtergebnis offiziell schriftlich mitgeteilt bekommst. Ab dann zahlst du die vollen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, und dein Arbeitgeber muss dich neu melden. Kläre deshalb rechtzeitig, ob du in eine Festanstellung wechselst oder der Vertrag endet.
Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber mich nach dem Studium nicht übernimmt?
Dann nimmst du Erfahrung und Referenzen in deine Bewerbungen mit. Lass dir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen, auf das du nach § 109 Gewerbeordnung Anspruch hast, und frag Kolleginnen und Kollegen nach Empfehlungen.
Auf welchen Quellen basiert dieser Artikel?
Die Angaben stammen aus dem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zu beschäftigten Studenten und der Gewerbeordnung, zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026:
Rundschreiben beschäftigte Studenten und Praktikanten, § 109 GewO